Satzung (Stand: 28.04.1999)
 
§1: Name
 

Der Verein nennt sich FEUERWEHR-SPORTVEREINIGUNG DÜSSELDORF VON 1958, abgekürzt Feuerwehr-SV Düsseldorf oder auch FSV Düsseldorf.
Die Geschäftsadresse lautet:
Feuerwehr-Sportvereinigung Düsseldorf
Hütten Str.68
40215 Düsseldorf


§2:

Aufgaben und Zweck
2.1

Die Feuerwehr-Sportvereinigung Düsseldorf von 1958 ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die FSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

2.2 Ihre Ziele und Aufgaben sind:
2.2.1 Die Förderung und Aktivierung des Breitensports für die Mitarbeiter der Feuerwehr Düsseldorf sowie für alle sportlich Interessierten, mit dem Ziel der Erhaltung körperlicher Leistungsfähigkeit entsprechend der beruflichen Belastung.
2.2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen außerhalb der Dienst- bzw. Arbeitszeit im Rahmen des regionalen und überregionalen Feuerwehrsports sowie im Rahmen von Aktivitäten in Neigungsgruppen.

§3:

Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der FSV können alle sportlich Interessierten werden
a) als ordentliche Mitglieder
b) als fördernde Mitglieder
3.2 Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag des Antragstellers und die Bestätigung durch den Vorstand voraus.
Mit der vollzogenen Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung der FSV an.
3.3 Die FSV besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
3.4 Die ordentlichen Mitglieder beteiligen sich aktiv am Sportgeschehen der von ihnen gewählten Neigungsgruppen und haben die Pflicht, zu Veranstaltungen, für die sie nominiert sind, zu erscheinen, sofern kein triftiger Grund sie entschuldigt.
3.5 Der Vorstand ist befugt, Mitglieder und Freunde, die sich um die Feuerwehr-Sportvereinigung Düsseldorf von 1958 verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
3.6 Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluss
3.7 Der Austritt aus der FSV kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Dem Mitglied obliegt bei Zweifel der Nachweis des fristgerechten Austritts.
3.8 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen wenn:
3.8.1 ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und der Begleichung seiner Schuld trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
3.8.2 ein Mitglied durch sein Verhalten der Satzung der FSV zuwiderhandelt oder schuldhaft das Ansehen der Sportvereinigung schädigt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied der Grund schriftlich mitzuteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
3.9 Gegen die Entscheidung des Vorstandes über die Ablehnung der Aufnahme in die Vereinigung ist die Aufrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gegeben.
3.10 Gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes nach § 3.8 kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Einspruch wird vom erweiterten Vorstand beraten und endgültig entschieden.

§4

Durchführung
4.1 Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben werden Neigungsgruppen gegründet. Die Neugründung solcher Abteilungen bedürfen die Genehmigung durch den Vorstand.
4.2 Die Leiter der Abteilungen, ihre Vertreter und die Abteilungskassenwarte werden von den Abteilungsmitgliedern jährlich gewählt. Die Namen sind dem Vorstand mitzuteilen.
4.3 Über die im Haushaltsplan festgesetzten Zuwendungen sowie über eventuelle Spenden verfügen die Abteilungen eigenverantwortlich. Über Einnahmen und Ausgaben müssen die Abteilungen Nachweise führen. Die Abteilungskasse ist mindestens einmal jährlich von einem Kassenprüfer der Abteilung zu prüfen.
4.4 Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Spielbetriebs können die Neigungsgruppen eigene Satzungen aufstellen. Diese Abteilungssatzungen müssen mit der Satzung der Feuerwehr-Sportvereinigung in Einklang stehen. Sie sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§5

Haftung
5.1 Die Feuerwehr-SV haftet gegenüber ihren Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle.
5.2 Mitglieder, die der FSV vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Vermögensschaden verursachen, sind hierfür gegenüber der FSV haftbar.

§6

Finanzmittel der FSV
6.1 Die Sportvereinigung bestreitet ihre Ausgaben zur Förderung des Sports in den verschiedenen Neigungsgruppen überwiegend aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Spenden und Umlagen.
6.2 Die Mittel der Sportvereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der FSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.4 Ausgaben sind nur bei vorhandenem Vermögen und für im Interesse der FSV  liegenden Zweckbestimmungen zulässig.
6.5 Übersteigt das Barvermögen 125 €, so ist das Geld bei einer Bank oder Sparkasse anzulegen. Zugriff muss zu jeder Zeit auf einen Teil des Vereinsguthabens zur Bestreitung der laufenden Kosten möglich sein.
6.6 Der Kassenwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist auf Verlangen der Mitglieder des Vorstandes jederzeit verpflichtet, Bericht über den Kassenstand zu erstatten.

§7

Mitgliedsbeiträge
7.1 Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen und fördernden Mitglieder und der eventuellen Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
7.3 Mitgliedsbeiträge sind Bringschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und auch ohne Aufforderung im voraus zu zahlen.

§8

Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§9

Ordentliche Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen.
9.2 Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Versammlung bekanntzumachen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Anwesenheitsfeststellung der stimmberechtigten Mitglieder
• Rechenschaftsbericht
• Bericht des Kassenwartes
• Entlastung des Vorstandes und Sozialwartes
• erforderliche Neuwahlen
• Aufstellung eines Haushaltplanes
• Behandlung von Anträgen
• Verschiedenes
9.3 Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Geschäftsführer schriftlich einzureichen.
9.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen bilden nur Anträge auf Auflösung der FSV nach § 16.
9.5 Bei Abstimmungen ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit andere Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.6 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
• die Entgegennahme des Kassen- und Rechenschaftsberichtes
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Beschlussfassung über Anträge an die Versammlung
• die Auflösung des Vereins
9.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterzeichnet werden.

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlung
10.1 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
10.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung beantragen.
10.3 Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zehn Tage nach Eingang des Antrages beim Vorstand.
10.4 Im übrigen gelten die im §9 festgelegten Bestimmungen.

§11

Leitung der Feuerwehr-Sportvereinigung
11.1 Die Feuerwehr-Sportvereinigung wird vom Vorstand geleitet.
11.2 Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Kassenwart
• dem stellvertretenden Kassenwart
• dem Schriftführer
• dem Pressewart
11.3 Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
11.3.1 Um die Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, werden in Jahren mit geraden Jahreszahlen Vorsitzender, stellvertretender Kassenwart, Schriftführer und Pressewart neu gewählt. In ungeraden Jahreszahlen werden stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassenwart gewählt.
11.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Vertreter eingesetzt werden.
11.5 Zu den Aufgaben des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder gehören:
  • die Geschäftsführung der FSV
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• die Einberufung der Mitgliederversammlung
• die Aufstellung des Haushaltplanes
• die Festlegung von Finanzmitteln zur Förderung des Sportbetriebes
• die Vertretung der FSV nach außen
11.6 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen des Vorstandes müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein.
11.7 Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Einzelne Vorstandsmitglieder können die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes verlangen.
11.8 Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu führen.
11.9 Unentschuldigtes Fernbleiben von einer Vorstandssitzung wird mit einer Strafe belegt.

§12

Der erweiterte Vorstand
12.1 Neben den Vorstandsmitgliedern erweitert sich der Vorstand durch´:
  • den Sozialwart
• die Leiter der Abteilungen und ggf.
• den Ehrenvorsitzenden
12.2 Innerhalb eines Geschäftsjahres sollen in der Regel zwei erweiterte Vorstandssitzungen stattfinden.
12.3 Neben den in §11 angesprochenen Aufgaben entscheidet der erweiterte Vorstand Einsprüche zu Verwarnungen, Spielsperren, Amtsenthebungen und Ausschlüsse von Mitgliedern:
12.4 Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes lädt der Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Einzelne Vorstandsmitglieder können die Einberufung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes verlangen.
12.5 Bei Beschlüssen des erweiterten Vorstandes müssen mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein.
12.6 Unentschuldigtes Fernbleiben von erweiterten Vorstandssitzungen wird mit einer Strafe (§14) belegt.
12.7 Im übrigen gelten die Bestimmungen aus §11.

§13

Kassenprüfung
13.1 Die Kassenprüfung der FSV wird von zwei zu wählenden Kassenprüfern mindestens einmal jährlich durchgeführt.
13.2 Der Mitgliederversammlung ist ein Prüfungsbericht vorzulegen.
13.3 Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§14

Strafen
14.1 Der Vorstand kann gegenüber Mitgliedern, die gegen die Satzung der FSV verstoßen haben und deren Benehmen dem Ansehen der Sportvereinigung schaden, Strafen verhängen.
14.2 Diese Strafen bestehen aus Verwarnungen, zeitlichem Ausschluss vom Sportgeschehen und zeitweiligem oder dauerndem Ausschluss aus der FSV.
14.3 Die Abteilungsleiter können zeitlich auf bis höchstens zwei Monate beschränkte Spielsperren sowie Verwarnungen aussprechen.
14.4 Mitglieder des Vorstandes sowie Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten bei unentschuldigtem Fernbleiben von Vorstandssitzungen eine Geldstrafe, über deren Höhe der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
14.5 Der Vorstand ist durch Beschluss ermächtigt, einem Mitglied des Vorstandes oder einen Abteilungsleiter bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit die Ausübung seines Amtes zu untersagen.
14.6 Berufungsinstanz ist der erweiterte Vorstand.

§15

Satzungsänderung
 

Satzungsänderungen sind nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.


§16

Auflösung der Feuerwehr-Sportvereinigung Düsseldorf von 1958
16.1

Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche, für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

16.2

Die Auflösung erfolgt, wenn 75% der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung stimmen. Es müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein.

16.3

Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist binnen einer Woche eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder einzuleiten. Auch hier gilt entsprechend §16.2

16.4

Im Falle einer Auflösung der FSV oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§17

Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 28. April 1999 in Kraft.


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