| §1: |
Name |
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Der Verein nennt sich
FEUERWEHR-SPORTVEREINIGUNG DÜSSELDORF VON 1958, abgekürzt
Feuerwehr-SV Düsseldorf oder auch FSV Düsseldorf.
Die Geschäftsadresse lautet:
Feuerwehr-Sportvereinigung Düsseldorf
Hütten Str.68
40215 Düsseldorf |
§2: |
Aufgaben und Zweck |
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2.1 |
Die Feuerwehr-Sportvereinigung
Düsseldorf von 1958 ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die FSV verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. |
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2.2 |
Ihre Ziele und Aufgaben sind: |
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2.2.1 |
Die Förderung und
Aktivierung des Breitensports für die Mitarbeiter der Feuerwehr
Düsseldorf sowie für alle sportlich Interessierten, mit dem Ziel der
Erhaltung körperlicher Leistungsfähigkeit entsprechend der
beruflichen Belastung. |
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2.2.2 |
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen außerhalb der Dienst- bzw. Arbeitszeit im Rahmen des
regionalen und überregionalen Feuerwehrsports sowie im Rahmen von
Aktivitäten in Neigungsgruppen. |
§3: |
Mitgliedschaft |
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3.1 |
Mitglied der FSV können alle
sportlich Interessierten werden
a) als ordentliche Mitglieder
b) als fördernde Mitglieder |
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3.2 |
Die Aufnahme setzt einen
schriftlichen Antrag des Antragstellers und die Bestätigung durch
den Vorstand voraus.
Mit der vollzogenen Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung
der FSV an. |
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3.3 |
Die FSV besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern |
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3.4 |
Die ordentlichen Mitglieder
beteiligen sich aktiv am Sportgeschehen der von ihnen gewählten
Neigungsgruppen und haben die Pflicht, zu Veranstaltungen, für die
sie nominiert sind, zu erscheinen, sofern kein triftiger Grund sie
entschuldigt. |
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3.5 |
Der Vorstand ist befugt, Mitglieder
und Freunde, die sich um die Feuerwehr-Sportvereinigung Düsseldorf
von 1958 verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. |
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3.6 |
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluss |
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3.7 |
Der Austritt aus der FSV kann nur zum
Ende eines Quartals erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher
schriftlich erklärt werden. Dem Mitglied obliegt bei Zweifel der
Nachweis des fristgerechten Austritts. |
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3.8 |
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen wenn: |
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3.8.1 |
ein Mitglied mit seiner
Beitragszahlung im Rückstand ist und der Begleichung seiner Schuld
trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. |
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3.8.2 |
ein Mitglied durch sein Verhalten der
Satzung der FSV zuwiderhandelt oder schuldhaft das Ansehen der
Sportvereinigung schädigt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied der Grund schriftlich
mitzuteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. |
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3.9 |
Gegen die Entscheidung des Vorstandes
über die Ablehnung der Aufnahme in die Vereinigung ist die Aufrufung
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gegeben. |
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3.10 |
Gegen die Entscheidung des Vorstandes
über den Ausschluss des Mitgliedes nach § 3.8 kann innerhalb von 14
Tagen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Einspruch wird
vom erweiterten Vorstand beraten und endgültig entschieden. |
§4 |
Durchführung |
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4.1 |
Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben
werden Neigungsgruppen gegründet. Die Neugründung solcher
Abteilungen bedürfen die Genehmigung durch den Vorstand. |
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4.2 |
Die Leiter der Abteilungen, ihre
Vertreter und die Abteilungskassenwarte werden von den
Abteilungsmitgliedern jährlich gewählt. Die Namen sind dem Vorstand
mitzuteilen. |
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4.3 |
Über die im Haushaltsplan festgesetzten
Zuwendungen sowie über eventuelle Spenden verfügen die Abteilungen
eigenverantwortlich. Über Einnahmen und Ausgaben müssen die
Abteilungen Nachweise führen. Die Abteilungskasse ist mindestens
einmal jährlich von einem Kassenprüfer der Abteilung zu prüfen. |
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4.4 |
Zur Sicherstellung und
Aufrechterhaltung des Spielbetriebs können die Neigungsgruppen
eigene Satzungen aufstellen. Diese Abteilungssatzungen müssen mit
der Satzung der Feuerwehr-Sportvereinigung in Einklang stehen. Sie
sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. |
§5 |
Haftung |
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5.1 |
Die Feuerwehr-SV haftet gegenüber
ihren Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle. |
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5.2 |
Mitglieder, die der FSV vorsätzlich
oder grob fahrlässig einen Vermögensschaden verursachen, sind
hierfür gegenüber der FSV haftbar. |
§6 |
Finanzmittel der FSV |
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6.1 |
Die Sportvereinigung bestreitet ihre
Ausgaben zur Förderung des Sports in den verschiedenen
Neigungsgruppen überwiegend aus den Beiträgen der Mitglieder, aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Spenden und Umlagen. |
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6.2 |
Die Mittel der Sportvereinigung
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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6.3 |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der FSV fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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6.4 |
Ausgaben sind nur bei vorhandenem
Vermögen und für im Interesse der FSV liegenden
Zweckbestimmungen zulässig. |
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6.5 |
Übersteigt das Barvermögen 125 €,
so ist das Geld bei einer Bank oder Sparkasse anzulegen. Zugriff
muss zu jeder Zeit auf einen Teil des Vereinsguthabens zur
Bestreitung der laufenden Kosten möglich sein. |
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6.6 |
Der Kassenwart, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist auf Verlangen der
Mitglieder des Vorstandes jederzeit verpflichtet, Bericht über den
Kassenstand zu erstatten. |
§7 |
Mitgliedsbeiträge |
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7.1 |
Die Höhe der Beiträge für die
ordentlichen und fördernden Mitglieder und der eventuellen Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
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7.2 |
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit. |
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7.3 |
Mitgliedsbeiträge sind
Bringschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und auch
ohne Aufforderung im voraus zu zahlen. |
§8 |
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr |
§9 |
Ordentliche
Mitgliederversammlung |
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9.1 |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich als Jahreshauptversammlung, vom Vorstand einberufen. Die
Einberufung muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen. |
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9.2 |
Die Tagesordnung ist spätestens
eine Woche vor der Versammlung bekanntzumachen. Die Tagesordnung
muss mindestens folgende Punkte enthalten: |
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•
Anwesenheitsfeststellung der stimmberechtigten Mitglieder
• Rechenschaftsbericht
• Bericht des Kassenwartes
• Entlastung des Vorstandes und
Sozialwartes
• erforderliche Neuwahlen
• Aufstellung eines
Haushaltplanes
• Behandlung von Anträgen
• Verschiedenes |
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9.3 |
Anträge zur Mitgliederversammlung
sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim
Geschäftsführer schriftlich einzureichen. |
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9.4 |
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen bilden nur Anträge auf
Auflösung der FSV nach § 16. |
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9.5 |
Bei Abstimmungen ist jedes
Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit, soweit andere Bestimmungen der Satzung nicht
entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. |
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9.6 |
Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören: |
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• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• die Festsetzung der Höhe der
Mitgliederbeiträge
• die Entgegennahme des Kassen-
und Rechenschaftsberichtes
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Beschlussfassung über
Anträge an die Versammlung
• die Auflösung des Vereins |
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9.7 |
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung müssen protokolliert und vom
Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterzeichnet werden. |
§10 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlung |
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10.1 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes
einberufen werden. |
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10.2 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens
20% der Mitglieder die Einberufung beantragen. |
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10.3 |
Die Einberufungsfrist beträgt
mindestens zehn Tage nach Eingang des Antrages beim Vorstand. |
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10.4 |
Im übrigen gelten die im §9
festgelegten Bestimmungen. |
§11 |
Leitung der
Feuerwehr-Sportvereinigung |
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11.1 |
Die Feuerwehr-Sportvereinigung
wird vom Vorstand geleitet. |
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11.2 |
Der Vorstand besteht aus: |
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• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Kassenwart
• dem stellvertretenden Kassenwart
• dem Schriftführer
• dem Pressewart |
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11.3 |
Die Vorstandsmitglieder werden
für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. |
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11.3.1 |
Um die Kontinuität in der
Vereinsführung zu gewährleisten, werden in Jahren mit geraden
Jahreszahlen Vorsitzender, stellvertretender Kassenwart,
Schriftführer und Pressewart neu gewählt. In ungeraden Jahreszahlen
werden stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer und
Kassenwart gewählt. |
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11.4 |
Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann vom Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Vertreter
eingesetzt werden. |
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11.5 |
Zu den Aufgaben des Vorsitzenden
und der übrigen Vorstandsmitglieder gehören: |
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• die Geschäftsführung der FSV
• die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
• die Einberufung der Mitgliederversammlung
• die Aufstellung des Haushaltplanes
• die Festlegung von Finanzmitteln zur Förderung des
Sportbetriebes
• die Vertretung der FSV nach außen |
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11.6 |
Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen des
Vorstandes müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein. |
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11.7 |
Zu den Sitzungen des Vorstandes
lädt der Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein.
Einzelne Vorstandsmitglieder können die Einberufung von Sitzungen
des Vorstandes verlangen. |
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11.8 |
Über den Verlauf der
Vorstandssitzung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu führen. |
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11.9 |
Unentschuldigtes Fernbleiben von
einer Vorstandssitzung wird mit einer Strafe belegt. |
§12 |
Der erweiterte Vorstand |
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12.1 |
Neben den Vorstandsmitgliedern
erweitert sich der Vorstand durch´: |
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• den Sozialwart
• die Leiter der Abteilungen und ggf.
• den Ehrenvorsitzenden |
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12.2 |
Innerhalb eines Geschäftsjahres
sollen in der Regel zwei erweiterte Vorstandssitzungen stattfinden. |
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12.3 |
Neben den in §11 angesprochenen
Aufgaben entscheidet der erweiterte Vorstand Einsprüche zu
Verwarnungen, Spielsperren, Amtsenthebungen und Ausschlüsse von
Mitgliedern: |
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12.4 |
Zu den Sitzungen des erweiterten
Vorstandes lädt der Geschäftsführer in Abstimmung mit dem
Vorsitzenden ein. Einzelne Vorstandsmitglieder können die
Einberufung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes verlangen. |
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12.5 |
Bei Beschlüssen des erweiterten
Vorstandes müssen mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sein. |
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12.6 |
Unentschuldigtes Fernbleiben von
erweiterten Vorstandssitzungen wird mit einer Strafe (§14) belegt. |
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12.7 |
Im übrigen gelten die
Bestimmungen aus §11. |
§13 |
Kassenprüfung |
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13.1 |
Die Kassenprüfung der FSV wird
von zwei zu wählenden Kassenprüfern mindestens einmal jährlich
durchgeführt. |
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13.2 |
Der Mitgliederversammlung ist ein
Prüfungsbericht vorzulegen. |
|
13.3 |
Die Kassenprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
§14 |
Strafen |
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14.1 |
Der Vorstand kann gegenüber
Mitgliedern, die gegen die Satzung der FSV verstoßen haben und deren
Benehmen dem Ansehen der Sportvereinigung schaden, Strafen
verhängen. |
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14.2 |
Diese Strafen bestehen aus
Verwarnungen, zeitlichem Ausschluss vom Sportgeschehen und
zeitweiligem oder dauerndem Ausschluss aus der FSV. |
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14.3 |
Die Abteilungsleiter können
zeitlich auf bis höchstens zwei Monate beschränkte Spielsperren
sowie Verwarnungen aussprechen. |
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14.4 |
Mitglieder des Vorstandes sowie
Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten bei unentschuldigtem
Fernbleiben von Vorstandssitzungen eine Geldstrafe, über deren Höhe
der Vorstand durch Beschluss entscheidet. |
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14.5 |
Der Vorstand ist durch Beschluss
ermächtigt, einem Mitglied des Vorstandes oder einen
Abteilungsleiter bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit die
Ausübung seines Amtes zu untersagen. |
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14.6 |
Berufungsinstanz ist der
erweiterte Vorstand. |
§15 |
Satzungsänderung |
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Satzungsänderungen sind nur mit
zwei Drittel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung möglich. |
§16 |
Auflösung der Feuerwehr-Sportvereinigung
Düsseldorf von 1958 |
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16.1 |
Die Auflösung kann nur durch eine
außerordentliche, für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung
erfolgen. |
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16.2 |
Die Auflösung erfolgt, wenn 75%
der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung stimmen. Es müssen
mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. |
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16.3 |
Sind weniger als zwei Drittel der
Mitglieder anwesend, so ist binnen einer Woche eine schriftliche
Abstimmung aller Mitglieder einzuleiten. Auch hier gilt entsprechend
§16.2 |
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16.4 |
Im Falle einer Auflösung der FSV
oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
der Vereinigung an die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. |
§17 |
Inkrafttreten |
| |
Diese Satzung tritt nach Beschluss
der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 28. April 1999 in Kraft. |